Dialog mit Böhmen e.V. | Greiz
Verein zur Förderung deutsch-tschechischer Verständigung und Zusammenarbeit



"Die Menschen bauen zu viele Mauern und zu wenig Brücken." Isaac Newton
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Satzung des Vereins Dialog mit Böhmen e.V.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Dialog mit Böhmen e.V."

Er ist am 18.01.2006 in das Vereinsregister eingetragen worden.

(2) Sitz des Vereins ist in Greiz - Oberes Schloß 06. Unter der Nummer 711 ist er im Vereinsregister des Amtsgerichts Greiz registriert.


§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung zwischen Tschechien und Deutschland auf der Grundlage einer Zusammenarbeit von gesellschaftlichen / staatlichen Einrichtungen und Institutionen, Kommunen, Schulen, gemeinnützigen Vereinigungen und ähnlichen Einrichtungen und Bürgern beider Staaten, insbesondere in der Region Euregio Egrensis auf folgenden Arbeitsgebieten:
  1. Durchführung gemeinsamer Ausstellungsvorhaben zu historischen, kunsthistorischen, literarischen, geographischen und zeitgeschichtlichen Themen(Thüringen/Sachsen - Böhmen).
  2. Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen zu historischen, kunsthistorischen, literarischen, geographischen und zeitgeschichtlichen Themen(Thüringen/Sachsen - Böhmen).
  3. Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben zu oben genannten Themenbereichen und deren Veröffentlichung (Thüringen/Sachsen - Böhmen)
  4. Durchführung gemeinsamer historisch - topographischer Exkursionen im Raum Thüringen/Sachsen und Böhmen.
  5. Unterstützung von Schulen im Bereich der Deutsch- Tschechischen Verständigung (mit Ausgangspunkt in regionalen Themen und in der Sprachausbildung).

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Völkerverständigung zwischen Tschechien und Deutschland entsprechend § 52(2) Nr. 1 der AO.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein: die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder den Ausschuss - nach Anhörung des Betroffenen - aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
d) Eine Rückzahlung gezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.

(4) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder erklären sich bereit, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Beteiligung an allen Vereinsveranstaltungen. Sie besitzen kein Stimmrecht.

(5) Zu Ehrenmitgliedern werden auf Vorschlag von Vereinsmitgliedern durch den Vorstand natürliche Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein oder seine Ziele verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte, außer dem Stimmrecht und haben keine Pflichten aus dieser Satzung. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge und können an allen Veranstaltungen teilnehmen.


§ 6 Beiträge

(1) Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbeitrag für die Fördermitglieder festlegen. Die ordentlichen Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Die von der Mitgliederversammlung genehmigte Beitragsordnung ist für die Mitglieder bindend und wird als verbindlich anerkannt.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Wenn trotz zweifacher Mahnung der fällige Beitrag nicht entrichtet wurde, erlischt die Mitgliedschaft.


§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Revisionskommision


§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Es können 1-3 Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich und nach außen zu vertreten.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(3) Der Vorstand leitet den Verein und ist in der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig über:
  • das Vereinsleben,
  • den Haushalt,
  • den Jahresplan,
  • die Aufnahme und den Auschluss von Mitgliedern.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt in offener Abstimmung auf Vorschlag die einzelnen Mitglieder des Vorstandes (Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer und bis zu 3 Beisitzer) und die zwei Mitglieder der Revisionskommission für vier Jahre mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Vereinsgeschäfte führen der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und bis zu drei Beisitzer. Verpflichtungen für den Verein können nur mit Beschränkungen auf das Vereinsvermögen eingegangen werden. Die Vollmacht des Vorstandes ist insoweit ausdrücklich begrenzt.
(6) Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind im Protokoll festzuhalten.
(7) Eine Vereinschronik wird geschrieben.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Aufnahme und Ausschuss von Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen. Sie beschließt den Jahresarbeitsplan.
(3) Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
(5) Beschlüsse werden mit ienfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.
(6) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 10 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen aus eigener Tätigkeit, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.
(2) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(3) Mitglieder und fördernde Mitglieder haben Anrecht auf kostenlose bzw. kostenermäßigte Teilnahme an Vereinsveranstaltungen.
(4) Die satzungsgemäße Verwendung finanzieller Mittel wird im Haushaltsplan festgelegt, vom Schatzmeister gewährleistet und von der Revisionskomission kontrolliert.
(5) grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Verluste an Vereinsvermögen begründen die Haftung des verantwortlichen Mitglieds. Über die Geltendmachung der Ansprüche gegen das haftende Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung nach vorlage der Beweismittel und der Anhörung des haftenden Mitgliedes.


§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Bei Auflösung oder Aufhebeung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(3) Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 06.08.2005 beschlossen.
Geändert am 29.05.2014
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